Hinweisgeberschutzgesetz

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.

Ziel des Gesetzes ist es, einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber (sogenannte „Whistleblowern“) sicherzustellen. 

Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor: 

Ab dem 18. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben.

Hinweisgeber müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

Hinweise können durch alle natürlichen Personen gemeldet werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, Informationen über Verstöße und Fehlverhalten, unser Unternehmen betreffend, erlangt haben. Dazu zählen auch Bedenken über Fehlverhalten oder Verstöße, welche das Wohlergehen von Mitarbeitern oder dritte Personen betreffen.

 Jede Meldung ist streng vertraulich.
Dennoch möchten wir Sie dazu ermutigen, Ihren Namen in der Hinweisabgabe zu nennen.

 Um Ihre Anonymität sicherzustellen, müssen Sie folgendes tun:

  • Erstellen Sie den Bericht, wenn möglich, nicht von einem Computer Ihres Arbeitgebers aus.
  • Verwenden Sie keinen PC, der an das Firmennetzwerk angeschlossen ist.
  • Schreiben sie keine persönlichen Daten in den Bericht.

          Das Meldesystem darf nicht für falsche Anschuldigungen verwendet werden. Die Meldung wissentlich falscher Informationen ist verboten.

 Hinweise bitte an:

 hinweisgeber@agrargenossenschaft-naundorf.de

oder über das unten aufgeführte Kontaktformular

Hinweisgeber

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